Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen Firma straat1 GmbH



§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern,juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB (iF.: Auftraggeber=AG).
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AGs gelten nur im Falle unserer ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hierzu.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Ergänzende Vertragsgrundlage zu unseren AGB ist die VOB/ZTV-M und ZTV-SA in ihren jeweils neuesten Fassungen.
  5. Soweit wir als Nachunternehmer tätig sind, gelten von unserem Vorunternehmer/AG gesetzte Ausführungsfristen auch für unsere Subunternehmer.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen
  1. Ein Vertrag zwischen uns und dem AG kommt nur dann zustande, wenn der Auftrag/die Bestellung des AGs, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, von uns schriftlich bestätigt worden ist. Spätere Änderungen eines Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Soweit in unserem Angebot mehrere Gewerke angeboten wurden, ist dieses in den darin offerierten Leistungen und Preisen nur in seiner Gesamtheit verbindlich; löst der AG einzelne Gewerke aus dem Angebot heraus, so gilt dies als neues Angebot des AGs und bedarf unserer gesonderten, ausdrücklichen Annahme.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  4. Das Angebot zur Lieferung von Gleitwänden wird nur gültig, wenn uns binnen 2 Arbeitstagen eine schriftliche Angebotsannahme für den Auftragsfall zugesendet wird.
  5. Muster, Abänderungen, Skizzen u. ä. sind nicht bindend. Wir sind berechtigt, zweckentsprechende Abänderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen notwendig sind und den Charakter des Vertragsgegenstandes nur unwesentlich ändern.
  6. An allen unseren Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
  7. Der AG haftet dafür, dass die bestellten Waren keine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
§ 3 Preise, Leistungsinhalte und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, beinhalten unsere Leistungen und Preise 
  •  nur eine einmalige An- und Abfahrt;
  •  nur maschinelle Verarbeitungen, in bauseits zu sichernder        Baufreiheit;
  •  keine Vorbehandlung des Untergrundes;
  •  keine Reinigung des Untergrundes (erfolgt bauseits),
  •  keine Gestellung eines Markierungsplanes.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind in die Einheitspreise nicht eingerechnet
Kosten für
  •  die Prüfung der verkehrstechnischen Eigenschaften,
  •  die Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen
  •  evtl. Nachschneiden von Sträuchern und Bäumen im                Bereich der Verkehrszeichen,
  •  Schutzplankenarbeiten,
  •  Sicherung mit Sandwällen,
  •  Herstellung von Standflächen für Gleitwände
  •  die Absicherung durch die Straßen-/Autobahnmeisterei
  •  Sicherungen innerhalb eines gesperrten Baustellenbereiches
(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden gesondert berechnet 
  • Leistungen zur Instandsetzung fehlender oder defekter Gelbmarkierung aufgrund der Ausführung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (insbesondere Vorhandensein von Auftausalzen, nur oberflächig trockenen Fahrbahnen) oder bei Beschädigung durch Winterdiensteinsätze.
  • eventuelle Handarbeiten für Markierungen im Bereich von baulichen Hindernissen mit 20 % Aufschlag auf die Leistungsposition.
  • Maßnahmen zur zusätzlichen Sicherung in nicht unter öffentlichem Verkehr befindlichen Bereichen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung sofort fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung mit Zahlungseingang bei uns zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.
(7) Der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags darf nur mit Zustimmung des AGs überschritten werden. Nach Vertragsschluss entstehende Rohstoff- und Materialpreisänderungen oder tariflich bedingte Lohnkostenerhöhungen dürfen jedoch ohne Zustimmung des AGs an diesen weitergegeben werden, sofern diese später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Gesetzliche Erhöhungen der Umsatzsteuer finden ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Berücksichtigung. Im Falle einer Preisanpassung hat der AG das Recht, dieser binnen vier Wochen zu widersprechen, anderenfalls gilt die Anpassung als genehmigt.
(8) Bei Mengenunterschreitungen von mehr als 10 % werden geänderte Einheitspreise auf der Grundlage von §2 (3) Abs.3 VOB/B berechnet.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Ausführungs-/Lieferzeit, Witterung
(1) Ausführungstermine sind gesondert zu vereinbaren.
(2) Der Einsatzbeginn ist 2 Wochen vorab schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verfügbarkeit der Schutzwandelemente gewährleisten wir acht Wochen nach schriftlichem Auftragseingang.
(4) Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungs- oder Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AGs voraus. Die Einrede nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(5) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ausführungs- und Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AGs wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 
(8) Witterungsbedingte Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten. Aus betriebsbedingten Gründen ist in der Zeit vom 1. November bis 31. März der Einsatz von Markierungskolonnen nur begrenzt möglich.
§ 6 Gefahr Übergang bei Warenversendung
(1) Wird Ware auf Wunsch des AGs an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über.
(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält. Stand: 03/2020
  3. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektions-arbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

§ 8 Vermietung von Verkehrssicherungssystemen (VS), insbesondere auch von transportablen Schutzeinrichtungen (TSE)

  1. Wir behalten uns vor, gemietete VS in einem Zug Montag bis Freitag von 06 - 20 Uhr zu liefern. Lieferung nachts von 20 – 06 Uhr ist zuschlagspflichtig (+20%), ebenso Lieferung an Samstagen und Sonntagen (+30%).
  2. Die Lieferung erfolgt frei Baustelle. Wenn nicht anders ausgewiesen, ist nur eine An- und Abfahrt kalkuliert. Mehrmaliges Anreisen ist gesondert zu vergüten.
  3. Der AG verpflichtet sich, Aufstellungsorte der VS so zu kennzeichnen und bereitzuhalten, dass eine Aufstellung/Montage durch uns ohne weiteren Aufwand und Recherche (z.B. über Anfangs-/Endpunkte etc.) erfolgen kann.
  4. Der AG sorgt dafür, dass die Aufstellung für die anliefernden LKW sowie etwaige Mobilkräne ungehindert möglich ist. Für die Verkehrssicherung während der Aufstellung hat der AG hinreichende Vorsorge zu einer ungehinderten und gefahrlosen Aufstellung durch uns zu treffen.
  5. Die Montage von TSE erfolgt nur bei uneingeschränkter, garantierter Baufreiheit, d.h. innerhalb des Baustellenbereiches werden keine Markierungsarbeiten oder sonstige Arbeiten eines Baubetriebes (insbesondere z.B. Erdarbeiten, Deckensanierungen, Schutzplankenarbeiten usw.) durchgeführt. Die gesperrte Spurbreite muss mindestens 3,25m betragen und die Ausführungszeit für die Montage von TSE von 7.00 bis 19.00 Uhr (mindestens jedoch bei Tageslicht) wird vom AG garantiert.
  6. TSE sind mindestens in ihrer Prüflänge gemäß BASt- Freigabeliste aufzustellen. Die zu montierende Länge muss durch die Elementlängen des jeweiligen Systems teilbar sein.
  7. Als Umbau einer TSE (falls vorgesehen) ist ein Übersetzen der Wandelemente über die Mittelleitplanke (bei jeweils gesperrter Überholspur) zu betrachten. Ist dies aus örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder erfolgt der Wiederaufbau nicht sofort nach Abbau, da eine Zwischenlagerung notwendig ist, werden die Kosten für einen zusätzlicher Ab-und Aufbau angesetzt.
  8. Sollten Übergänge einer TSE auf andere, nicht im Besitz des AN befindliche Systeme durch den AN montiert werden, übernimmt der AG sämtliche Haftung für die am fremden System in diesem Zuge vorgenommenen Veränderungen.
  9. Soweit notwendigerweise bei der Verankerung der VS aufstellungsbedingte Schäden an der Fahrbahndecke oder Einrichtungen entstehen, haften wir für deren Beseitigung nicht.
  10. Für eventuelle Schäden an der Fahrbahn (Abdrücke) übernimmt der AN keine Haftung, insbesondere nicht bei Fahrbahndecken aus offenporigem Asphalt
  11. Für Beschädigungen unserer VS haftet unser Mieter uneingeschränkt, dies gilt auch für den erforderlichen Austausch von Elementen während der Vertragslaufzeit.
  12. Soweit VS-Elemente mit Reflektoren oder vergleichbaren Einrichtungen versehen sind, werden diese vor Beginn der Montage und – je nach Auftrag – bei Demontage bzw. Ummontage der VS geprüft; für Fehlzahlen haftet der AG.
  13. Sollten vom AG Montage-, Demontage- oder Umbauarbeiten an einer TSE des AN selbst ausgeführt werden, hat der AG dem AN für Abbau und Transport etwaig entstehende Mehrkosten zu erstatten; zudem haftet der AG für sämtliche entstandenen Schäden an der TSE des AN. Diese sind dem AN unverzüglich, spätestens nach 2 Tagen (mit der Einreichung von Fotomaterial) in Textform zu melden. Unfallschäden, die durch Dritte verursacht wurden, sind ebenfalls umgehend (innerhalb von 2 Tagen) in Textform unter Einreichung des entsprechenden Unfallprotokolls und Bildmaterial an den AN zu übergeben. Eine Abrechnung der Schäden an der TSE des AN wird durch den AN direkt mit dem Verursacher vorgenommen.
  14. Bei TSE gilt die vertraglich vereinbarte Vorhaltezeit als Mindestmietzeit. Verlängert sich die Mietzeit, hat der AG für jeden Tag der Verlängerung die Miete in Höhe der für die Mindestmietzeit vereinbarten Tagesmiete zuzüglich eines Aufschlages von 15% an den AN zu zahlen.
  15. Verzögert sich nach vertragsgemäßem Leistungsabruf die Ausführung des Auftrages, tragen im Falle der höheren Gewalt die hierdurch entstehenden Kosten der AN und der AG je zur Hälfte; trifft den AG ein Verschulden an der Verzögerung, trägt dieser die Kosten allein. Die Kosten werden je Fall der verzögerten Auslieferung auf 20% der Auftragssumme pauschaliert. Dem AG bleibt der Nachweis, dass ein geringerer, dem AN, dass ein höherer Schaden verursacht wurde, vorbehalten.
§ 9 Abnahme
  1. Verlangen wir nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
  2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
  4. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.                                                      (a) Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.     (b) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
  5. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  6. Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
  7. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen hat der AG spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
  8. Mit Abnahme geht die Gefahr auf den AG über, soweit er sie nicht schon aus anderen Gründen trägt.
§ 10 Gewährleistung auf Grundlage der ZTV-M
  1. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Normen der VOB/B in Verbindung mit der ZTV-M in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Soweit wir als Auftragnehmer und/oder Nachunternehmer beauftragt sind, haben wir dem AG unsere Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme gem. § 9 frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der AG nach Art der Leistung erwarten kann.
  3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,                                  * bei mechanischen Schäden an der Markierung,                   * bei witterungsbedingt verminderter Bodenhaftung der                Markierung.                                                                             * Bei nachträglicher Verschmutzung, die über das normale          Maß einer Inbetriebnahme hinausgeht.
  4. Wir verpflichten uns, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf unsere vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn der AG dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung mit der Teilabnahme der Leistung und beträgt             a) für Fahrbahnmarkierungen, sowie spritzbare Systeme, bestehend aus einer Verkehrsfreigabemarkierung mit einer Nassfilmdicke von mindestens 0,6 mm und der endgültigen Markierung 2 Jahre                                                                   b) für sonstige Fahrbahnmarkierungen aus spritzbaren Systemen 1 Jahr,                                                                     c) für eingelegte Markierungen 3 Jahre und Typ II-Folien 4 Jahre.
  6. Es erfolgt keine Gewährleistung für                                         a) Markierungen, deren Applikation in der Zeit von 1. November bis 31. März vertragsgemäß erfolgt;                        b) für Verkehrsfreigabemarkierungen, nach ZTV-M in ihrer jeweils gültigen Fassung;                                                          c) Markierungen auf Pflasterdecken;                                        d) Markierungen ohne erfolgreiche Haftungsprobe;                  e) Markierungen bei                                                                    * überdurchschnittlicher Beanspruchung, wie z.B. durch              Staplerverkehr oder eingeschränkte Verkehrsführungen auf      Bundesfernstraßen,                                                                  * verschmutzten, fettigen oder mit feindlichen Chemikalien          behandelten Untergründen.
§ 11 Zahlungseinbehalte / Bürgschaftsgestellung
Zahlungseinbehalte / Bürgschaften bis 1.000,00 EUR werden nicht vereinbart. Sonst nur auf Anforderung.
§ 12 Sonstiges 
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Nürnberg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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